Aktiva Personal auf facebook Aktiva auf facebook
Suche

Schnell informiert.

Im Aktiva-Glossar finden unsere Mitarbeiter und Bewerber viele Erläuterungen zu spezifischen Fachbegriffen rund um die Personaldienstleistung. Schauen Sie ruhig öfter mal rein – wir bauen unsere Infothek kontinuierlich immer weiter für Sie aus.

Glossar

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XYZ A–Z

Zur Auswahl gewünschter Themen einfach ein oder mehrere Buchstaben anklicken. Durch erneutes Anklicken der Buchstaben/Buchstabenkombinationen können die Themenbereiche wieder deaktiviert bzw. eingeschränkt werden.

A
  • AEntG
  • AGG
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen und Diskriminierungen verhindern und beseitigen, die bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität existieren können. Das Gesetz gewährt Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Privatpersonen, wenn diese gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Arbeitnehmer, die sich diskriminiert fühlen, haben somit ein Beschwerde- und/oder Klagerecht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Beim Personal-Leasing ist das Personaldienstleistungs-Unternehmen als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die von ihm beschäftigten Leasing-Mitarbeiter aus den o. g. Gründen weder belästigt noch benachteiligt werden dürfen. Selbstverständlich ist auch Aktiva an diese gesetzlichen Pflichten gebunden. Als verantwortungsbewusster Arbeitgeber und serviceorientierter Dienstleister steht Aktiva gleichermaßen in engem Kontakt zu seinen Mitarbeitern und Auftraggebern – evtl. auftretende Probleme können somit frühzeitig erkannt und im direkten Gespräch geklärt werden.
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) – ursprünglich Schutz deutscher Bauunternehmer und Bauarbeiter vor ausländischer Billigkonkurrenz – schafft heute die Grundlage für die generelle Festlegung der Mindestarbeitsbedingungen. Diese umfassen den Mindestlohn, den Urlaubsanspruch, den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften und sind branchenspezifisch. Das Gesetz muss gezielt für jedes hinzukommende Gewerbe erweitert werden und die Tarifvertragsparteien der betreffenden Branche müssen sich auf einen Mindestlohn verständigen. Ähnlich wie für das Bauhauptgewerbe existieren auch für viele weitere Gewerbe und Dienstleistungsbranchen bereits zwingende Mindestarbeitsbedingungen. Seit 2008 ist nun auch die Zeitarbeitsbranche offiziell an das AEntG gebunden. Das Gesetzt ist insofern umstritten, als für Zeitarbeits- und Personal-Leasing-Unternehmen bereits eine Reihe von Gesetzen und Regelungen zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen bestehen und diese unter Umständen durch die branchenspezifischen Regelungen der auftraggebenden Unternehmen verdrängt werden. Bei Aktiva werden daher mit jedem Geschäftskunden individuelle Vorgespräche und Verhandlungen geführt, bei denen seine gesetzlichen Vorgaben und unternehmerischen Interessen ebenso berücksichtigt werden, wie die Interessen der Aktiva Leasing-Mitarbeiter.
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Grundlage für die Tätigkeit der Personaldienstleistungs-Unternehmen ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern unterliegt dabei besonderen Vorschriften. So bedarf sie z. B. der Erlaubnis durch die „aufsichtsführende Behörde“ (i. d. R. die Regionaldirektion der Bundesanstalt für Arbeit). Diese Erlaubnis wird zunächst nur befristet erteilt. In regelmäßigen Abständen (meist halbjährlich oder jährlich) kontrolliert die Behörde den Personaldienstleister auf Einhaltung der Vorschriften. Bei mehreren Verstößen kann die Erlaubnis entzogen werden, was für den Kunden (Entleiher) zur Folge haben kann, dass die überlassenen Mitarbeiter in seinen Personalstamm übergehen. Erst nach mehrmaliger Verlängerung wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erteilt. Aktiva verfügt seit vielen Jahren über die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern und bietet somit sowohl ihren Kunden als auch ihren Bewerbern alle Sicherheiten eines seriösen Personaldienstleisters. Das vollständige „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung“ (AÜG) kann u. a. auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz oder auch auf den Homepages der diversen Arbeitgeberverbände eingesehen werden.
  • Arbeitsschutz
In aller Regel unterscheidet man zwei Arten von Arbeitsschutz: Den allgemeinen und den sozialen Arbeitsschutz. Der allgemeine Arbeitsschutz schützt Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, erhält die Arbeitskraft und gestaltet die Arbeit menschengerecht. Hierzu gehören drei wesentliche Bereiche, die den Arbeitnehmern sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten sollen:
  • 1. Der Schutz vor direkten/kurzfristigen Einwirkungen und Gefahren, z. B. durch Helmpflicht, Sicherheitsschuhe usw.
  • 2. Der generelle Gesundheitsschutz vor vorübergehenden oder chronischen Erkrankungen etwa durch Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen etc.
  • 3. Der so genannte personenbezogene Schutz wie z. B. Mutterschutz, Jugendschutz u. ä.
Der soziale Arbeitsschutz klärt Arbeits- und Urlaubszeiten sowie den Kündigungsschutz u. a. m. Das Gesetz fordert vom Arbeitgeber konkrete Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsprozess sowie regelmäßige Wirksamkeitskontrollen bezüglich der Schutzmaßnahmen (siehe auch > Arbeitsschutzgesetz). Es sieht regelmäßige Unterweisungen des Arbeitnehmers vor. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. In vielen Unternehmen wird Einhaltung der Schutzmaßnahmen über ein betriebseigenes Arbeitsschutzmanagement gewährleistet. Der Arbeitsschutz wird einerseits durch die Arbeitsschutzbehörden in den Ländern überwacht (etwa: Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Landesamt für Arbeitsschutz, etc.), andererseits durch die gesetzlichen Unfallversicherungen, die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen.

Im Personal-Leasing ist der Personaldienstleister der Arbeitgeber und somit für die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich. So prüft und definiert und auch Aktiva für jeden Einsatzbetrieb bzw. Einsatzbereich das konkrete Gefährdungspotential für die Leasing-Mitarbeiter und stellt ihnen entsprechende Schutz- und Arbeitskleidung zur Verfügung. Allgemeiner und sozialer Arbeitsschutz sind für Aktiva Leasing-Mitarbeiter gesetzlich, unter anderem auch durch das > AÜG und die Tarifverträge, geregelt.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz („Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“) setzt die allgemeinen EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz um. Ziel ist die Sicherung und Verbesserung der Gesundheit aller Beschäftigten – einschließlich der des öffentlichen Dienstes – durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung, also die Beurteilung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz. Dabei geht es um physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, aber auch um Gefährdungen, die sich aus der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken ergeben, oder aus unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat dabei die Wirksamkeit der eingeleiteten Präventionsmaßnahmen zu überprüfen und zu dokumentieren und muss für die regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter sorgen. Im Personal-Leasing ist der Personaldienstleister der Arbeitgeber und somit für die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich. So prüft und definiert und auch Aktiva für jeden Einsatzbetrieb bzw. Einsatzbereich das konkrete Gefährdungspotential für die Leasing-Mitarbeiter und stellt ihnen entsprechende Schutz- und Arbeitskleidung zur Verfügung. Allgemeiner und sozialer Arbeitsschutz sind für Aktiva Leasing-Mitarbeiter gesetzlich, unter anderem auch durch das > AÜG und die Tarifverträge, geregelt.
  • ArbSchG
  • AÜG
B

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „B“ vorhanden.

C

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „C“ vorhanden.

D

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „D“ vorhanden.

E

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „E“ vorhanden.

F

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „F“ vorhanden.

G

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „G“ vorhanden.

H

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „H“ vorhanden.

I

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „I“ vorhanden.

J

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „J“ vorhanden.

K

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „K“ vorhanden.

L
  • Leiharbeit
M
  • Mindestarbeitsbedingungen
N

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „N“ vorhanden.

O
  • Outsourcing
(OUTside reSOURCe usING // dt. Auslagerung) Outsourcing bezeichnet die Abgabe/Übertragung einzelner Unternehmensaufgaben, umfassender Unternehmensstrukturen oder ganzer Abteilungen an ein Drittunternehmen. Einer der stärksten und bekanntesten Outsourcing-Bereiche ist die Auslagerung der Informations-Technologie (IT) von Unternehmen. Inzwischen werden jedoch zunehmend auch weitere Bereiche ausgelagert – von der (Teil-) Produktion bis zu Personalaufgaben. Die Auslagerung von Geschäftsprozessen an externe Dienstleister wird auch „Business Process Outsourcing“ (BPO) genannt. Kosten, Dauer und Gegenstand der übertragenen Leistung werden explizit und im Einzelnen vertraglich geregelt. Für alle vereinbarten Aufgaben, Leistungen und Zielvorgaben trägt in aller Regel der Auftragnehmer sämtliche Verantwortlichkeiten, Gewährleistungen und Haftungsrisiken. Aktiva bietet einen umfassenden Outsourcing-Service für unterschiedlichste Bereiche an. Zu den Schwerpunkten der Outsourcing-Leistungen von Aktiva gehören IT- und Engineering-Projekte sowie nahezu alle Bereiche des Personalmanagements.
P
  • Permanent Placement
  • Personal-Leasing (Arbeitnehmerüberlassung)
Personal-Leasing bezeichnet offiziell die so genannte Arbeitnehmerüberlassung (viele Personaldienstleister verwenden hierfür bevorzugt die Begriffe Leih- oder Zeitarbeit – um sich von den wenigen, aber leider auch vorhandenen, "schwarzen Schafen" der Branche ausdrücklich zu distanzieren und das Selbstverständnis als verantwortungsbewusster Arbeitgeber und serviceorientierter Personaldienstleister besser vermitteln zu können, wird bei Aktiva ausschließlich der Begriff Personal-Leasing verwendet). Das Prinzip der Arbeitnehmerüberlassung ist immer das eines Dreiecksverhältnises: Ein Arbeitnehmer (Leasing-Mitarbeiter) wird von seinem Arbeitgeber (Personaldienstleister) einem Dritten (personalsuchendes Unternehmen; auch Entleiher genannt) gegen Honorar zur Arbeitsleistung überlassen. Die Leasing-Mitarbeiter stehen dabei im Arbeitsverhältnis mit dem Personaldienstleistungs-Unternehmen (z. B. Aktiva), das rechtlich und faktisch der Arbeitgeber ist. Der so genannte Entleiher steht im Kundenverhältnis zum Personaldienstleister und bucht dessen Arbeitskräfte gegen Honorar für einen zuvor vereinbarten Zeitraum – z. B. um personelle Engpässe durch Krankheit, Elternzeit o. ä. zu überbrücken. Leasing-Mitarbeiter von Aktiva genießen dabei alle arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte – inklusive unbefristeten Arbeitsverträgen, gesetzlichem Kündungsschutz und leistungsgerechten Sozialleistungen.
  • Personalvermittlung
Ziel der privaten Personalvermittlung, auch Permanent Placement genannt, ist es, dem Auftraggeber einen Vertragsabschluss zu vermitteln. Auftraggeber kann dabei ein Arbeitgeber sein, der nach qualifiziertem Personal sucht (Kunde) oder ein Arbeitnehmer, der ein Beschäftigungsverhältnis anstrebt (Bewerber/Vermittlungskandidat). Der Personaldienstleister übernimmt hier die Rolle des Arbeitsvermittlers: Für die zu suchende oder zu besetzende Stelle fertigt der Personalvermittler gemeinsam mit seinem Auftraggeber ein Besetzungsprofil an, sucht anhand dessen nach geeigneten Kandidaten oder Unternehmen und ist bestrebt, passende Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen zu führen. Anders als bei der Vermittlung, beispielsweise durch öffentliche Behörden, werden die Wünsche des Arbeitsuchenden bei Aktiva in gleichem Maße wie die des personalsuchenden Unternehmens berücksichtigt. Bei manchen privaten Arbeitsvermittlern muss dabei der Arbeitssuchende für die Kosten selbst aufkommen – nicht so bei Aktiva: Sämtliche Vermittlungsleistungen sind für Aktiva Bewerber selbstverständlich kostenfrei.
Q

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „Q“ vorhanden.

R

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „R“ vorhanden.

S

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „S“ vorhanden.

T
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz setzt die EG-Richtlinie über Teilzeitarbeit und die EG-Richtlinie über befristete Arbeitsverträge in nationales Recht um und schafft somit die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge. Zu den Zielen des TzBfG gehört auch, Personalvermittlung und Personal-Leasing als belebende Instrumente des modernen Arbeitsmarktes auch von offizieller Seite her zu fördern. Es reagiert damit auf die Veränderung der gesamten gegenwärtigen Beschäftigungsstruktur. Unternehmen können heute die dauerhafte Garantie von Arbeitsplätzen meist nicht mehr anbieten – Flexibilität und geistige Mobilität sind auf dem Arbeitsmarkt deshalb wichtiger denn je. Vier Eckpfeiler tragen das Teilzeit- und Befristungsgesetz:
  1. 1. Die allgemeine Zielsetzung, über die auch die Definitionen der Begriffe Teilzeitarbeit und Befristung sowie die Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbote geregelt sind.
  2.  
  3. 2. Der Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf die Mindestarbeitsstandards bei Lohn, Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz etc.
  4.  
  5. 3. Die Definition und Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse nach der so genannten sachgrundlosen Befristung, also die generelle zeitliche Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses, und der Sachgrundbefristung, zu der beispielsweise eine vorübergehende Vertretung aufgrund von Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit oder bei projektbezogener Arbeit u. ä. zählen.
  6.  
  7. 4. Abschnitt vier regelt die Belange des Umgehungsschutzes und beinhaltet Verweise auf weitere gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen.
  • TzBfG
U

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „U“ vorhanden.

V

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „V“ vorhanden.

W

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „W“ vorhanden.

XYZ

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „X“ vorhanden.

Zur Zeit keine Einträge für den Buchstaben „Y“ vorhanden.

  • Zeitarbeit
Es wurden keine Ergebnisse gefunden.